AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. S&M Wirtschaftsberatungs GmbH

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und Verbrauchern

A. Regelungen für alle Arten von getätigten Geschäften1. Allgemeines, Angebot, Auftrag und Vertragsschluss

  1. 1.1  Unsere sämtlichen Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedin- gungen. Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen und gleichartigen Geschäfte mit unserem Kunden. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eines zusätzlichen ausdrücklichen Widerspruches im Einzelfall bedarf es nicht. In einer Bezugnahme auf ein Schreiben, das entgegenstehende Allgemeine Ge- schäftsbedingungen enthält oder darauf verweist, liegt keine Anerkennung dieser Bedingungen durch uns. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingun- gen unseres Kunden gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Sind un- sere Bedingungen unserem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugegan- gen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbin- dung kannte oder kennen musste.
  2. 1.2  Alle Aufträge, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung. Im Übrigen haben unsere Mitarbeiter keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewäh- ren.
  1. 1.3.  Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.Ein Dienstleistungs-, Verkaufs-, Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst mit der Zusendung der Auftragsbestätigung zustande. Falls keine Bestätigung er- folgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Kunden, dessen Er- füllungsgehilfen oder den jeweiligen Frachtführer oder der Ausführung des Dienstleistungs- oder sonstigen Vertrages durch uns als angenommen.
  2. 1.4.  Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ebenso wie unserer Dienstleis- tungen wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dieses eine Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellt.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Gutachten und sonstigen Unter- lagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Drit- ten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir ausdrücklich zugestimmt ha- ben.

2. Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Ab-zug zahlbar. Skontovergütungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  2. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- oder sonstige Spe- sen gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Unser Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte gel- tend machen. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Gerät unser Kunde in Zahlungsverzug, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu.
    Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über künftige Leistungen neu zu vereinbaren.
    Kommt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzu- treten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises vorbehalt- lich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme und der Wertminderung, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluß Anhaltspunkte für die Ge- fährdung der Leistungsfähigkeit des Kunden im Sinne von Ziffer 3.5 ergeben.
  5. Bei Zahlungseinstellung, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ver- tragspartners werden alle Forderungen fällig. Rabatte und Bonifikationen entfallen. Zeigt sich nach Vertragsschluss, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eine Einräumung von Krediten oder Zahlungszielen nicht zulassen (z.B. ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversi- cherer, Zahlungsverzug, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen etc.), können wir die Bestellung von Sicherheiten oder die Vorauszahlung sämtlicher Ansprüche verlangen und bis zu deren Leistung die Erfüllung verweigern. Er- folgt die Sicherheitenbestellung bzw. Vorauszahlung nicht fristgemäß, so kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfä- higkeit des Kunden offensichtlich ist.
3. Haftung3.1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten (Kardinalspflichten) ist jedoch auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden be- grenzt, wenn keiner der in 3.1. Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

 

  1. 3.1.2.  Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
  2. 3.1.3.  Die Regelungen unter Ziffer 3.1. und Ziffer 3.1.2 erstrecken sich auf Scha- densersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3.1.4. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten auch für Schäden, im Rahmen einer Nachbesserung entstehen.3.1.5. Für die Verzugshaftung gilt folgendes. Wir haften bei Verzögerungen der Leis- tung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Mitarbei- ter, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den ge- setzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % des Wertes der Leistung, im Falle eines Verkaufs gebrauchter Sachen auf 10 % des Wertes der verkauften Sachen beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vor- stehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.1.6. Für die Haftung im Falle der Unmöglichkeit gilt folgendes: Wir haften bei Un- möglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässig- keit unserer Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- gehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % des Wertes der Leistung, im Falle eines Verkaufs gebrauchter Sachen auf 10 % des Wertes der verkauften Sachen beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmög- lichkeit sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag beleibt unberührt. Insoweit wird auf die Regelungen unter A Ziffer 4. verwiesen.3.1.7. Für die Erbringung von Dienstleistungen wie z.B. Bewertung von Mobilien und Immobilien, Erstellen von Gutachten, Durchführung von Projektentwicklungen etc. gilt in Ergänzung zu den Regelungen unter Ziffer 3.1., 3.1.4 und 3.1.5 fol- gendes:Unsere Haftung im Zusammenhang mit der Bewertung von Mobilien und Im- mobilien, der Erstellung von Gutachten, der Durchführung einer Projektent- wicklung oder eines Gutachtens ist im rechtlich zulässigen Rahmen auf eine maximale Haftungssumme von € 250.000,- begrenzt, es sei denn, der Scha- den beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder die ma-ximale Haftungssumme von € 250.000,00 deckt die vertragstypischen, vorher- sehbaren Schäden nicht ab.Insoweit wird auch auf die gesonderte Haftungserklärung der Fa. S&M Wirt- schaftsberatungs GmbH verwiesen, die auftragsbezogen und ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden zur Kenntnis ge- bracht und Vertragsbestandteil wird.

3.1.8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorste- henden Regelungen nicht verbunden.

  1. RücktrittDer Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Falle von Mängeln verbleibt es unter Beachtung der Regelungen unter B. Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung unsererseits zu erklären, ob er wegen der Pflichtver- letzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
  2. Sicherung der UnabhängigkeitDer Kunde steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängig- keit unserer Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge für eigene Rechnung zu überneh- men.
  3. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

6.1 Anzuwendendes RechtIm Verhältnis zu kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Interesenten gilt ausschließlich deutsches Recht.
Das UN-Kaufrecht sowie sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.6.2. Erfüllungsort, GerichtsstandIst ein inländischer Interessent Kaufmann und der Streitgegenstand seinem Handelsgewerbe zuzuordnen, so gilt Mainz in allen Fällen, einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderer Urkunden als Erfüllungsort und als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.Dies gilt auch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.Mainz gilt auch für Interessenten als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, die eine gewerbliche Tätigkeit im Ausland ausüben sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich- rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

B. Verkauf gebrauchter Sachen1. Leistungserbringung bzw. Lieferung

  1. 1.1.  Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen werden von uns nach Möglich- keit eingehalten, gelten jedoch stets nur annähernd. Bei teilbaren Lieferungen sind wir zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung bzw. Leistung berechtigt.
  2. 1.2.  Die Leistungs- bzw. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftrags- bestätigung. Lieferfristen gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Bei Selbstabholung beziehen sich die Lieferfristen und Ter- mine auf den Zeitpunkt, für den wir die Ware versandbereit gemeldet haben. Die vereinbarten Leistungs- bzw. Lieferfristen und Termine verlängern sich –unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers – um den Zeit- raum, um den der Vertragspartner aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug geraten ist. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

1.3 Mit Erbringung unserer Leistung bzw. mit der Lieferung stellen wir dem Käufer gleichzeitig die Rechnung für die erbrachte Leistung bzw. die gelieferte Ware aus. Geht dem Käufer nicht unverzüglich nach Leistungserbringung bzw. Lie- ferung die Rechnung zu, ist er verpflichtet, diese innerhalb von 8 Tagen ab Leistungserbringung bzw. Lieferung bei uns anzumahnen.

  1. 1.4.  Geraten wir in Verzug, muss unser Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, unsere Leistung ist bis zum Fristablauf erbracht bzw. die Ware bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet.Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn der Käufer seinen Mit- wirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er uns Unterlagen zur Verfügung stellen oder Informationen erteilen muss und Anzahlungen zu leisten hat.
  2. 1.5.  Im Falle von Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Be- triebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, gleich, ob sie bei uns, unseren Mitarbeitern, unseren Vorlieferanten oder Transporteuren entstanden und von uns nicht zu vertreten sind und dadurch die Durchführung des betroffenen Geschäfts be- einträchtigt oder unmöglich gemacht wird, verlängert sich unsere Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Derartige Verzögerungen werden wir dem Käufer unverzüglich anzeigen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung für uns un- möglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass unserem Vertragspartner hieraus ein Schadensersatzanspruch zusteht.

2. Versand und Gefahrenübergang

  1. 2.1.  Versand und Transport von Waren erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Zum vereinbarten Termin abholbereit bzw. versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Werden der Versand oder der Transport auf Wunsch des Käufers verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Transportbereitschaft über. Die Verwahrung des Vertragsgegenstandes erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Käufers.
  2. 2.2.  Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder des Lagers, geht die Gefahr – ein- schließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben. Der Vertrags- gegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Käufers versichert.

3. Mängelprüfung und Gewährleistungen

  1. 3.1.  Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstan- des ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl.. Die Übernahme einer Garantie z.B. im Sinne des § 443 BGB ist da- mit nicht verbunden.Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinn von Ziff. 3.1. Satz 1 sind. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen.
  2. 3.2.  Für Mängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
  1. 3.2.1.  Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden im unternehmerischen Verkehr ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht in den Fällen des § 438I Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbe- weglichen Sachen) oder § 438I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Im Falle des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
  2. 3.2.2.  Die Ausschlussregelungen nach Ziffer 3.2.1. gelten auch für sämtliche Scha- densersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang ste- hen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Scha- densersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit dem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.
  3. 3.2.3.  Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gemäß Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2. gelten mit folgender Maßgabe:
    1. a)  Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrläs- sigkeit.
    2. b)  Sie gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen über- nommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gel- ten anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2. Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 I Nr. 1 BGB für Rechtsmängel bei unbe- weglichen Sachen, Nr. 2 für Bauwerke und Sachen für Bauwerke und Nr. 3 für sonstige Lieferungen unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 III BGB, soweit nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz III vorliegt.
    3. c)  Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche insbesondere nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten.
  4. 3.2.4.  Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen, mit Ausnahme von Scha- denersatzansprüchen, mit der Ablieferung der Sache.
  5. 3.2.5.  Soweit nichts ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Best- immungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
 

3.2.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorste- henden Regelungen nicht verbunden.4. Eigentumsvorbehalt

  1. 4.1.  Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren gegenüber Verbrauchern das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Im unter- nehmerischen Verkehr gilt dies, bis der Käufer sämtliche, auch künftige Forde- rungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat.Werden Lieferungen auf laufende Rechnungen ausgeführt, so dient der Eigen- tumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.
  2. 4.2.  Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Be- dingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegen- standes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
  3. 4.3.  Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für uns; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Ver- hältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefer- gegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  4. 4.4.  Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betra- ges, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Lieferge- genstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
 
  1. 4.5.  Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstü- cken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Ver- bindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Ver- hältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den üb- rigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
  2. 4.6.  Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Ziffer 8 (Eigen- tumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die ab- getretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Kunde nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemes- senen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderun- gen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
  3. 4.7.  Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  4. 4.8.  Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. 4.9.  Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Siche- rungsrechten zu.
  6. 4.10.  Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstan- des bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Lieferge- genstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
 
C. Nachweis von Immobilien
Provisionsanspruch in besonderen FällenEin Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn ein dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück wirtschaftlich gleichartiges oder gleichwertiges Geschäft beabsichtigt ist und tatsächlich zustande kommt. Hierzu zählen insbesondere der Abschluss eines Forderungskaufvertrages oder der Erwerb der Anteile einer Objekt-) Gesellschaft, in deren Eigentum das nachzuweisende Grundstück steht.Der Provisionsanspruch ist in diesen Fällen mit Abschluss des jeweiligen Hauptvertrages verdient und 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.Die Provision ist beim Abweichen des später realisierten Hauptvertrages vom ursprünglich beabsichtigen Hauptvertrag auch dann verdient, wenn ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und der gleiche oder ein ähnlicher wirtschaftlicher Zweck erzielt wird (wirtschaftliche Identität).Der Provisionsanspruch ist in diesen Fällen mit Abschluss des jeweiligen Hauptvertrages verdient und 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.Wenn der Hauptvertrag nicht mit dem Interessenten, sondern mit einem Dritten abgeschlossen wird, besteht ein Provisionsanspruch gegenüber dem Interessenten dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen (persönliche Kongruenz).Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hauptvertrag nicht vom Interessenten, sondern seinem Ehegatten, einem Elternteil, einem (auch minderjährigen) Kind, der Schwester oder dem Bruder, der Schwiegermutter, derm Schwiegervater, der Schwiegertochter, dem Schwiegersohn.Darüber hinau besteht ein Provisionsanspruch insbesondere dann, wenn der Hauptvertrag nicht vom Interessenten, sondern einer Personengesellschaft, an der der Interessent beteiligt ist, abgeschlossen wird oder der Hauptvertrag nicht von einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter u.a. der Interessent ist, sondern von einer durch die Gesellschafter gegründeten GmbH abgeschlossen wird.Der Provisionsanspruch ist in diesen Fällen mit Abschluss des jeweiligen Hauptvertrages verdient und 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

Die Provision ist außerdem fällig, wenn die Rechte des oder der eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger oder die entsprechende Objektgesellschaft erworben werden und ist am Tage der Vertragsunterzeichnung an uns zu entrichten. Andere Provisionssätze und Fälligkeiten gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart sind.

  1. DoppeltätigkeitDer Makler ist berechtigt, auch für die jeweils andere Partei entgeltlich tätig zu werden, es sei denn es ergibt sich hieraus eine konkrete vertragswidrige Interessenkollision.
  2. Sofortige VollstreckbarkeitDer Makler ist berechtigt, bei einem Grundstücksverkauf den Provisions- anspruch (ggf. gegen Mehrkostenfreistellung) durch eine Vollstre- ckungsklausel im notariellen Kaufvertrag sichern zu lassen) (Unterwer- fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermö- gen), sofern die Zahlung nicht auf andere Weise gesichert werden kann.

D. Erstellung von Gutachten, Durchführung von Projektentwick- lungen, Bewertungen und Sicherstellungen von Mobilien, Im- mobilien und sonstigen Vermögenswerten und andere Leis- tungen wie die Durchführung von Kommissionsgeschäften1. Umfang und Ausführung des Auftrages

  1. 1.1.  Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsge- mäßer Berufsausübung ausgeführt. Wir sind berechtigt, uns zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
  2. 1.2.  Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schrift- lichen Vereinbarung.

2. Aufklärungspflicht des Kunden, weitere Pflichten des Kunden

  1. 2.1.  Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass wir auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vor- gelegt bekommen und wir von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis er- halten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während un- serer Tätigkeit bekannt werden.
  2. 2.2.  Auf unser Verlangen hat der Kunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unter- lagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
  3. 2.3.  Der Kunde hat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass uns ein Zugang zu den von uns zu begutachtenden oder zu bewertenden Mobilien, Vermögensgegenständen oder Immobilen möglich ist.
  1. Berichterstattung und mündliche AuskünfteHaben wir die Ergebnisse unserer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte unserer Mitarbeiter außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
  2. Schutz unseres geistigen EigentumsDer Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von uns gefertig- ten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnun- gen, insbesondere Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke ver- wendet werden.
  3. Weitergabe unserer beruflichen ÄußerungenDie Weitergabe beruflicher Äußerungen unsererseits, z.B. in Berichten, Gut- achten etc., an einen Dritten bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
 

6. Gewährleistung

  1. 6.1.  Der Kunde hat einen Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch uns. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Minderung der Vergü- tung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, ei- ner juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Kunde die Rückgän- gigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist.Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gelten die Regelungen unter A. Ziffer 3.
  2. 6.2.  Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb von 14 Ta- gen nach Empfang unserer Leistung, wie z.B. des abschließenden Gutachtens zur Projektentwicklung, schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt ein Gewährleistungsanspruch.Ansprüche nach C. Ziffer 6.1. verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab dem ge- setzlichen Verjährungsbeginn.
  3. 6.3.  Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer unserer beruflichen Äußerungen wie z.B. Bericht, Gutach- ten etc. enthalten sind, können von uns jederzeit berichtigt werden. Unrichtig- keiten, die geeignet sind, in unserer beruflichen Äußerung enthaltene Ergeb- nisse in Frage zu stellen, berechtigen uns, die Äußerung auch Dritten gegen- über zurückzunehmen. In vorgenannten Fällen werden wir den Kunden vorher benachrichtigen.
  4. 6.4.  Es wird auf die gesonderte Haftungserklärung der Fa. S&M Wirtschaftsbera- tungs GmbH verwiesen, die auftragsbezogen und ergänzend zu diesen All- gemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden zur Kenntnis gebracht und Vertragsbestandteil wird.
 

E. Sonstige Bestimmungen

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder ein Teil derselben unwirk- sam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien zu einer einverständlichen Regelung, die dem wirtschaftlichen Erfolg der vorge- sehenen Regelung soweit als möglich entspricht.
  2. Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Kun- den erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes- Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversiche- rer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

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